Quote nach Güterstand, Unterschied zwischen Erbe und Enterbung, Rechenbeispiel und Ablauf der Durchsetzung
Der Pflichtteil greift, wenn Sie als Ehepartner durch Testament oder Erbvertrag nichts oder weniger als die Hälfte dessen erhalten, was Ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Dann hängen die Erbquoten von Kindern und Ehepartner unmittelbar zusammen: Je mehr der Ehepartner als Erbe erhält, desto kleiner wird der Anteil der Kinder, und umgekehrt. Wichtig ist, dass Sie zunächst zwei Grundlagen sauber trennen: die Erbquote (wer wird Erbe) und den Pflichtteil (wer bekommt Geld).
Typische Stolperstellen sind ein unvollständiger Nachlass, Streit über Immobilienwerte und übersehene Schenkungen. Dazu kommt Zeitdruck durch die regelmäßige Verjährung nach drei Jahren ab Kenntnis, gerechnet ab dem Jahresende.
Wenn Ihr Ehepartner stirbt, erwarten Sie vielleicht „Ihren Anteil“ am Haus oder am Konto. Rechtlich haben Sie beim Pflichtteil aber keinen Anspruch auf einzelne Gegenstände, sondern eine Geldforderung. Der Erbe tritt nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in die Gesamtrechtsnachfolge ein, wird (Mit-)Eigentümer des Nachlasses und haftet für Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehört auch die Zahlung von Pflichtteilsansprüchen, der Pflichtteilsberechtigte hat nur eine Geldforderung gegen den Erben.
Der Pflichtteil des Ehepartners ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Er beträgt 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils und entsteht, wenn Sie enterbt oder geringer bedacht wurden. Ein Anspruch auf einzelne Gegenstände besteht nicht.
Rechtsgrundlage ist das BGB, insbesondere § 2303. Praktisch heißt das: Sie müssen den Nachlasswert kennen, um Ihren Betrag zu beziffern. Für Ehefrau und Ehemann gelten dabei dieselben Grundregeln, unabhängig davon, wer hinterblieben ist. Ausnahme: § 1933 BGB schließt Ehegattenerbrecht und Pflichtteil aus, wenn beim Tod Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Ein Pflichtteil entfällt außerdem, wenn ein notarieller Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB vereinbart wurde, häufig im Rahmen von Eheverträgen. Eine Pflichtteilsentziehung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 2333 BGB möglich.
Auf die Grundregel aus dem ersten Schritt folgt die Rechenfrage: Welche Quote ergibt sich konkret. Maßgeblich ist der Güterstand der Ehe, weil er den gesetzlichen Erbteil des überlebenden Ehepartners verändert und damit auch den Pflichtteil.
Bei Gütertrennung richtet sich der gesetzliche Erbteil nach § 1931 BGB, insbesondere nach § 1931 Abs. 4 BGB: Die Kinderzahl bestimmt die Quote.
| Güterstand | Gesetzlicher Erbteil des Ehepartners neben Kindern | Pflichtteil des Ehepartners neben Kindern | Kurz-Hinweis |
|---|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft (Erbe/Vermächtnis) | 1/2 | 1/4 (großer Pflichtteil, abzgl. Erhaltenem) | Pauschaler Zugewinnausgleich greift nur bei Erbschaft oder Vermächtnis (§ 1371 Abs. 1 BGB). |
| Zugewinngemeinschaft (Enterbung/Ausschlagung) | 1/4 (nicht erhöht) | 1/8 + Zugewinnausgleich (bei Anspruch) | § 1371 BGB; Ausgleich nur bei höherem Zugewinn. |
| Gütertrennung (1 Kind) | 1/2 | 1/4 | § 1931 Abs. 4 BGB |
| Gütertrennung (2 Kinder) | 1/3 (33,33 %) | 1/6 (16,67 %) | § 1931 Abs. 4 BGB |
| Gütertrennung (ab 3 Kindern) | 1/4 | 1/8 | § 1931 Abs. 1 BGB |
| Gütergemeinschaft | 1/4 | 1/8 | Quote betrifft den Nachlass; 1/2 des Gesamtguts gehört dem Überlebenden ohnehin (zzgl. eigenem Sonder- und Vorbehaltsgut). |
In der Zugewinngemeinschaft kann der als Erbe eingesetzte Ehepartner die Erbschaft ausschlagen. Dann gilt § 1371 Abs. 3 BGB: kleiner Pflichtteil plus konkret zu berechnender Zugewinnausgleich. Die Ausschlagung muss regelmäßig binnen sechs Wochen ab Kenntnis erklärt werden (§ 1944 BGB) und kann sich lohnen, wenn der Zugewinn des Verstorbenen deutlich höher war.
Wichtig ist die Trennung: Der pauschale Zugewinnausgleich über die erhöhte Erbquote wirkt nur, wenn der überlebende Ehepartner tatsächlich Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Bei Enterbung oder Ausschlagung wird der Pflichtteil aus der niedrigeren gesetzlichen Quote berechnet, ergänzt um den konkret zu ermittelnden Zugewinnausgleich. Lambrecht Rechtsanwälte kann Ihren Pflichtteil berechnen, das Nachlassverzeichnis einfordern und die Angaben daraus prüfen.
Die Tabelle wird greifbar, wenn Sie sie einmal durchrechnen. Das Beispiel zeigt außerdem, welche Unterlagen Sie für die Pflichtteilsberechnung brauchen, nämlich vor allem eine nachvollziehbare Nachlassaufstellung mit Konten, Immobilien und Schulden.
Ausgangslage: Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, zwei Kinder, die Ehefrau wird im Testament enterbt. Beispielhaft setzen wir einen Reinnachlass (nach Abzug der Zugewinnausgleichsforderung) von 400.000 Euro an. Dann gilt zwingend § 1371 Abs. 2 BGB: Der Pflichtteil wird als „kleiner Pflichtteil“ berechnet und der Zugewinnausgleich wird zusätzlich konkret ermittelt; ein Wahlrecht zur pauschalen Erhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB besteht in dieser Konstellation nicht.
Bei zwei Kindern und Zugewinngemeinschaft beträgt der kleine Pflichtteil der enterbten Ehefrau 1/8 des Reinnachlasses. Daneben kann ein konkret zu berechnender Zugewinnausgleich in Betracht kommen (§ 1371 Abs. 2 BGB).
Viele Ehepartner gehen davon aus, dass Sie in einer kinderlosen Ehe automatisch alles bekommen. Tatsächlich erbt die Ehefrau gesetzlich oft zusammen mit der zweiten Ordnung, also Eltern des Verstorbenen oder deren Abkömmlingen.
Gesetzliche Erbquote neben Erben der 2. Ordnung: Der überlebende Ehepartner erhält 1/2 nach § 1931 Abs. 1 BGB. In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich diese Quote als Erbe um weitere 1/4 nach § 1371 Abs. 1 BGB (insgesamt 3/4). In der Gütertrennung bleibt es regelmäßig bei 1/2. Als Miterben kommen dann Eltern oder, wenn diese nicht leben, Geschwister bzw. deren Kinder in Betracht.
Der Pflichtteil ist davon zu trennen: Sind Sie als Erbin oder Vermächtnisnehmerin zu gering bedacht, kann sich ein Pflichtteilsrestanspruch ergeben. Bei 200.000 Euro Nachlass und 3/4 gesetzlichem Erbteil in der Zugewinngemeinschaft beträgt der Pflichtteil 3/8, also 75.000 Euro, abzüglich dessen, was Sie bereits erhalten haben.
Wenn Sie enterbt sind (§ 1371 Abs. 2 BGB), wird der Pflichtteil dagegen nur aus 1/2 gesetzlichem Erbteil berechnet: 1/4 des Nachlasses, nachdem eine Ausgleichsforderung als Nachlassverbindlichkeit abgezogen wurde. Beispiel: Beträgt der Nachlass 200.000 Euro und besteht eine Ausgleichsforderung von 40.000 Euro, ergibt sich ein Pflichtteil von 40.000 Euro (1/4 von 160.000 Euro) plus Zugewinnausgleich, insgesamt 80.000 Euro. Wie ein Zugewinnausgleich rechnerisch aussehen kann, erläutert das Bundesministerium der Justiz mit einem Beispiel: Übersteigt der Zugewinn des Ehemanns den der Ehefrau um 80.000 Euro, steht der Ehefrau die Hälfte als Ausgleichsforderung zu, also 40.000 Euro.
Gerade bei der selbst genutzten Immobilie ist das Risiko praktisch: Wenn eine Erbengemeinschaft entsteht, müssen Entscheidungen gemeinsam fallen. Das kann zu Zahlungsdruck führen, selbst wenn Sie im Haus wohnen bleiben wollen.
Ein Berliner Testament setzt häufig den länger lebenden Ehepartner als Alleinerben ein. Sind Sie Alleinerbe, haben Sie keinen eigenen Pflichtteilsanspruch, weil Sie nicht enterbt sind. Konflikte entstehen in dieser Gestaltung typischerweise an anderer Stelle, nämlich durch Pflichtteilsansprüche der Kinder nach dem ersten Todesfall.
Wenn Sie im Berliner Testament als Alleinerbe eingesetzt sind, können Sie die Erbschaft ausschlagen, um den Weg über kleinen Pflichtteil und konkret zu berechnenden Zugewinnausgleich zu wählen (siehe dazu die Abschnitte zu Güterstand und Rechenbeispiel). Die Ausschlagung muss regelmäßig binnen sechs Wochen ab Kenntnis erklärt werden (§ 1944 BGB). Wenn der Ehepartner enterbt ist und der Verstorbene Zuwendungen an Dritte gemacht hat, kann der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB Schenkungen der letzten zehn Jahre ganz oder teilweise wieder in die Berechnung holen. Nach § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB wird eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall voll berücksichtigt; danach vermindert sich der anzusetzende Wert pro vollem Jahr um 1/10, und nach zehn Jahren bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Beispiel: Wurde 100.000 Euro im sechsten Jahr vor dem Erbfall verschenkt, werden 50.000 Euro angesetzt. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB erst mit der Auflösung der Ehe. Solche Zuwendungen können deshalb in der Ergänzung oft vollständig relevant bleiben.
Lambrecht Rechtsanwälte prüft, ob eine Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB in Betracht kommt, fordert Auskunft über Schenkungen und lässt Werte ermitteln, damit der Pflichtteil beim Erbe rechnerisch nicht zu niedrig ausfällt. Wenn nötig, setzen wir das auch per Stufenklage durch: Auskunft, Wertermittlung, Zahlung.
Ohne aktives Vorgehen kommt es in der Regel zu keiner Zahlung. Der Pflichtteil ist eine Forderung, die Sie beziffern und durchsetzen müssen. Kern ist zuerst Auskunft, dann Wertermittlung, dann Zahlung.
Pflichtteilsberechtigte Nichterben müssen ihren Anspruch regelmäßig aktiv geltend machen; nach § 2314 BGB beginnt das häufig mit dem Auskunftsanspruch.
Für den Start reichen meist Sterbeurkunde, Testament oder Erbvertrag, Angaben zum Güterstand und erste Hinweise auf Vermögen. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre ab Jahresende der Kenntnis vom Erbfall und der Benachteiligung. Echte Verhandlungen mit dem Erben können die Verjährung nach § 203 BGB hemmen, ein bloßes Schreiben ohne Verhandlung dagegen nicht. Auch die Erhebung einer (Stufen-)Klage hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Kosten eines notariellen Nachlassverzeichnisses sind eine Nachlasslast (§ 2314 Abs. 2 BGB); Anwaltskosten sind gegenüber dem Erben in der Regel erst bei Verzug erstattungsfähig, im Prozess entscheidet die Kostenquote.
Wenn der Erbe nicht zahlt, nur Teilbeträge anbietet oder den Nachlasswert verschleiert, brauchen Sie belastbare Auskünfte. Wir fordern das Nachlassverzeichnis ein und lassen Werte prüfen. Wenn es außergerichtlich nicht vorangeht, setzen wir Ansprüche notfalls per Stufenklage durch.

„Wir nehmen die Fälle an, bei denen wir wirklich einen Unterschied machen können.“
Andreas Lambrecht
Rechtsanwalt und Kanzleigründer
Wenn Sie Ihren Pflichtteilsanspruch durchsetzen wollen, geraten Ansprüche in der Praxis oft zu spät in den richtigen Gang, weil die dreijährige Verjährung unterschätzt wird oder wichtige Punkte wie die Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen nicht bekannt sind. Ohne klare Auskunftsgrundlage und saubere Berechnung bleibt dann selbst eine richtige Quote schwer durchsetzbar.
Lambrecht Rechtsanwälte bietet dafür eine kostenlose Ersteinschätzung über das Formular an.
Der Pflichtteil beim Erbe des Ehepartners ist rechtlich klar, praktisch aber oft streitanfällig, weil die Gegenseite den Nachlasswert klein rechnet oder Informationen fehlen. Wenn Sie Güterstand und Familienkonstellation sauber einordnen, steht die Quote fest. Danach zählen Auskunft, Bewertung und ein fristfestes Vorgehen, regelmäßig auch mit Blick auf die dreijährige Verjährung ab Jahresende der Kenntnis, damit aus dem Anspruch auch eine Zahlung wird.
Was erbt die Ehefrau, wenn der Ehemann stirbt?
Gesetzliche Quote (Auswahl): Zugewinngemeinschaft neben Kindern 1/2, neben Eltern oder Geschwistern 3/4. Gütertrennung neben Kindern 1/2, 1/3 bzw. 1/4 (je Kinderzahl). Alleinerbin: § 1931 Abs. 2 BGB, wenn keine Verwandten 1./2. Ordnung und keine Großeltern leben. Bei Enterbung bleibt der Pflichtteil, in der Zugewinngemeinschaft ggf. zzgl. Zugewinnausgleich, aber nur, wenn der Zugewinn des Verstorbenen höher war (§ 1378 Abs. 1 BGB). Lambrecht Rechtsanwälte prüft die Quote anhand Ihrer Unterlagen.
Wer erbt, wenn man keine Kinder hat?
Ohne Kinder erbt der Ehepartner häufig zusammen mit den Eltern des Verstorbenen. Sind Eltern vorverstorben, treten Geschwister oder deren Kinder ein. Dadurch kann auch an einer Immobilie eine Erbengemeinschaft entstehen.
Wie hoch ist der Pflichtteil bei 2 Kindern und Ehefrau?
Zugewinngemeinschaft: Bei Enterbung kleiner Pflichtteil 1/8 plus, nur wenn der Zugewinn des Verstorbenen höher war, Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 i. V. m. § 1378 Abs. 1 BGB); dabei beträgt der gesetzliche Erbteil der Kinder je 3/8. Einen Pflichtteil (je 3/16) hätten die Kinder nur, wenn auch sie enterbt wären. Als Erbin mit zu geringer Bedachung: Pflichtteilsrestanspruch bis 1/4 (§ 2305 BGB) abzüglich des Erhaltenen. Als Vermächtnisnehmerin gilt § 2307 BGB: Bei Annahme des Vermächtnisses Anspruch auf den Rest bis zum Pflichtteil, bei Ausschlagung voller Pflichtteil (§ 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gütertrennung: Pflichtteil des Ehepartners 1/6.
Haben Kinder trotz Testament Pflichtteil an einem Haus?
Ja. Kinder können trotz Testament pflichtteilsberechtigt sein, wenn sie enterbt oder zu gering bedacht wurden. Der Pflichtteil ist aber eine Geldforderung gegen den Erben, nicht automatisch ein Anteil am Haus.
Kann ich den Pflichtteil verlangen, ohne Erbe zu sein?
Ja. Der Pflichtteil macht Sie nicht zum Miterben. Sie haben keinen Zugriff auf einzelne Nachlassgegenstände, sondern einen Zahlungsanspruch. Dafür brauchen Sie in der Regel Auskunft und ein Nachlassverzeichnis.
Welche Frist gilt für den Pflichtteilsanspruch?
Regelmäßig verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und der Benachteiligung erfahren. Unabhängig davon gibt es eine Höchstfrist von 30 Jahren.
Zählen Schenkungen kurz vor dem Tod mit?
Schenkungen können über den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant sein (§ 2325 BGB). Nach § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB wird eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall voll berücksichtigt; für jedes volle Jahr davor sinkt der Ansatz um 1/10, nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist erst mit der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB).