A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S U Z

Culpa in contrahendo (c.i.c.)

Die c.i.c. (zu deutsch: Verschulden bei Vertragsabschluss) regelt Fälle des Schadensersatzes, wenn ein Vertrag noch nicht geschlossen, aber bereits angebahnt wurde. Es gibt drei Fälle der c.i.c., welche in § 311 Abs. 2 BGB niedergelegt sind. Klassischer Lehrbuchfall für eine c.i.c. ist der potentielle Käufer, der beim Stöbern im Supermarkt (noch kein Kaufvertrag) auf einer unachtsam liegengelassenen Bananenschale ausrutscht und sich dabei verletzt. Gerne beraten wir Sie zum Thema „Culpa in contrahendo (c.i.c.)“ in der Umgebung von Blankenfelde, Dahlewitz, Mahlow, Rangsdorf und Zossen in unserer Zweigstelle Dahlewitz.